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Filesharing – Abmahnung

Anwalt Filesharing-Abmahnung München

Filesharing – Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing auf Tauschbörsen unter Nutzung eines Clients wie z. B. BitTorrent bekommen haben, helfe ich Ihnen gerne. Eine kostenlose Ersteinschätzung bekommen Sie unverzüglich per Telefon. Ich biete Ihnen Erfahrung aus zahlreichen Abmahnfällen.

Ich helfe Ihnen dabei, weniger oder gar nichts zu bezahlen, unnötige Unterlassungserklärungen zu vermeiden oder eine auf Ihren Fall abgestimmte modifizierte Unterlassungserklärung zu erstellen. Dabei berate ich Sie zu einem fairen Pauschalpreis, den ich vor der Mandatsübernahme mit Ihnen vereinbare.


Abmahnung wegen Filesharing – So reagieren Sie richtig

Bitte beachten Sie, dass Sie keinesfalls die Abmahnung ignorieren dürfen. Die meisten der in Deutschland tätigen Abmahnkanzleien, wie etwa Frommer Legal (früher: Waldorf Frommer), FAREDS, Nimrod, Daniel Sebastian oder rka Rechtsanwälte, klagen regelmäßig auf die Erfüllung der in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche. Ihre Kosten können dadurch erheblich steigen.

Ebenso wenig kann ich empfehlen, Schadensersatz und die gegnerischen Anwaltsgebühren zu bezahlen sowie die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Regelmäßig sind die Geldforderungen zu hoch oder richten sich an den falschen Adressaten. Bei der geforderten Unterlassungserklärung handelt es sich oft um ein Schuldeingeständnis ohne Einschränkung, welches Sie lebenslang bindet. Auch wenn Sie alle Forderungen erfüllen, haben Sie oft keine Ruhe, im Gegenteil kann durch ein solches Handeln die Gefahr von Folgeabmahnungen steigen.

Schließlich rate ich auch von der schnellen Hilfe aus Internetforen oder sonstigen Ratgebern ab. Die im Internet kursierenden Muster von modifizierten Unterlassungserklärungen können die Eigenarten Ihres Einzelfalles nicht abbilden und bedürfen der Anpassung durch einen Fachmann. Auf der Gegenseite handeln Profis, welche große Medienkonzerne vertreten. Lassen auch Sie sich von einem Anwalt beraten, der Erfahrung mit urheberrechtlichen Abmahnungen wegen Filesharing hat.

Abmahnung München - Rechtslage bei Filesharing seit 2014

Seit Januar 2014 hat sich die Rechtslage bei Filesharing Fällen grundlegend geändert: Im sog. „BearShare“-Verfahren (Az.: I ZR 169/12) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast festgelegt. So besteht etwa in Mehrpersonenhaushalten (z. B. mehrköpfige Familie, Ehepartner, Wohngemeinschaften) keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers. Der sekundären Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber, indem er vorträgt, ob und welche andere Personen selbstständig Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Zahlreiche Gerichte haben seitdem eine Haftung des Anschlussinhabers ausgeschlossen, wenn ein hinreichend konkreter Vortrag zur Nutzungssituation geleistet wurde.

Hieran hat sich – entgegen der Ansicht der Abmahnkanzleien – auch nichts durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14, „Tauschbörse III“) geändert. Weiter stellen zahlreiche Gerichte keine allzu hohen Hürden an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers. Hier seien beispielsweise genannt:

  • AG Stuttgart, Beschluss vom 06.11.2020, Az. 3 C 2844/20
  • LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.09.2018, Az. 2-03 S 20/17
  • LG Flensburg, Urteil vom 05.05.2018, Az. 8 S 21/16
  • AG München, Urteil vom 12.12.2017, Az. 283 C 9481/17
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17
  • AG Leipzig, Urteil vom 06.04.2016, Az. 113 C 3374/15
  • AG Köln, Urteil vom 04.04.2016, Az. 137 C 362/15
  • AG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.03.2016, Az. 30 C 3172/15-45
  • AG Bad Urach, Urteil vom 10.03.2016, Az. 2 C 193/15
  • AG Regensburg, Urteil vom 20.01.2016, Az. 3 C 1241/15
  • LG Frankenthal, Beschluss vom 16.07.2015, Az. 6 S 62/15
  • LG Braunschweig, Urteil vom 01.07.2015, Az. 9 S 433/14
  • OLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2015, Az. 5 W 47/13

Anwalt Abmahnung München - Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Im Folgenden beantwortet Rechtsanwalt Jörg Pantke aus München häufig gestellte Fragen, die im Zusammenhang mit einer Abmahnung auftreten. Scheuen Sie sich nicht, nachzufragen. Im Rahmen einer telefonischen Erstberatung werden Ihre Fragen kostenlos beantwortet.

1. Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung

  • ist ein formaler Hinweis auf ein bestimmtes Fehlverhalten, z. B. auf die Verletzung eines Urheberrechts aufgrund der unberechtigten Verbreitung von Musik, Filmen, TV-Serien, Spielen oder Fotos (Filesharing),
  • verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen und
  • dient dazu, Streitigkeiten ohne die Einschaltung eines Gerichts im Wege eines Vergleichs beizulegen.

2. Warum habe ich eine Abmahnung bekommen?

Sie haben eine Abmahnung erhalten, weil über Ihren Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing über Tauschbörsen wie z. B. BitTorrent oder über Streaming-Sites wie „popcorn-time“ begangen sein soll. Das heißt noch lange nicht, dass Sie die Verletzung selbst (als Täter) begangen haben. Jedoch kommt in bestimmten Fällen leider auch dann eine Haftung in Betracht, wenn Sie selbst die Verletzung nicht begangen haben (als Störer; die sog. Störerhaftung).

3. Was ist eine Urheberrechtsverletzung?

Eine Urheberrechtsverletzung ist ein Verstoß gegen die dem Urheber zustehenden und geschützten Rechte, insbesondere gegen das Verwertungsrecht durch rechtswidriges Filesharing z. B. über eine Internet-Tauschbörse.

4. Wer will etwas von mir?

Wer rechtswidriges Filesharing betreibt, muss mit dem Erhalt einer Abmahnung rechnen, die vom Rechteinhaber (Gegenseite) ausgeht. Diese Gegenseite ist regelmäßig ein großer Medienkonzern wie Warner Bros., Twentieth Century Fox, Leonine Licensing AG (früher: Tele München), DigiRights Administration, Astragon oder Studiocanal. Vertreten wird die Gegenseite von Rechtsanwälten, die sich auf die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert haben, z. B. Frommer Legal, Fareds, Daniel Sebastian oder Nimrod.

5. Was will die Gegenseite von mir?

Die Gegenseite fordert Sie mit der Abmahnung auf, das rechtswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen und dies mit einer Erklärung zu dokumentieren (die sog. Unterlassungserklärung, die einer Abmahnung oftmals beigelegt ist). Und es wird Geld gefordert, und zwar Schadensersatz sowie Ersatz der Rechtsanwaltskosten.

6. Muss ich auf das Abmahnschreiben reagieren?

Wenn eine Urheberrechtsverletzung über Ihren Internetanschluss begangen wurde - dabei spielt keine Rolle, ob von Ihnen, Ihren Kindern, Ehepartner, WG-Mitbewohner oder Gästen – Ja, Sie sollten in jedem Fall auf die Abmahnung reagieren!

Es bringt nichts, das Schreiben wegzulegen und darauf zu hoffen, dass keine weiteren Schreiben kommen. Insbesondere wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, droht ein kostspieliges und mit erheblichen rechtlichen Risiken verbundenes Gerichtsverfahren. Oft wird dieses sehr kurzfristig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geführt. Haften Sie als Täter oder als Störer, rate ich zur Abgabe einer (am besten modifizierten) Unterlassungserklärung.

7. Welche Folgen hat es, wenn ich eine Unterlassungserklärung abgebe?

Sie erklären, ein bestimmtes Verhalten, z. B. die Verbreitung eines Filmes oder eines Musiktitels, zukünftig zu unterlassen. An diese Erklärung sind Sie lebenslang gebunden. Damit Sie sich auch an diese Erklärung halten, müssen Sie sich auch verpflichten, bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Im Ergebnis heißt das, dass Sie über einen langen Zeitraum ein sehr hohes finanzielles Risiko tragen. Dieses Risiko wird in vielen Fällen existenzbedrohend sein, da die Vertragsstrafe regelmäßig mehrere tausend Euro beträgt.

8. Ist alles erledigt, wenn ich die im Abmahnschreiben enthaltene Unterlassungserklärung abgebe?

Nein! Zum einen steht nach wie vor die Geldforderung im Raum, zum anderen ist die Unterlassungserklärung der Gegenseite regelmäßig viel zu weit gefasst und erhöht damit Ihr finanzielles Risiko erheblich. Außerdem ist die erste Abmahnung oft nur der Beginn einer scheibchenweise drohenden Abmahnwelle gegen Sie. Deshalb muss die Erklärung in nahezu jedem Fall angepasst werden (sog. modifizierte Unterlassungserklärung).

9. Welche Punkte sind bei der Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung zu beachten?

Ziel einer modifizierten Unterlassungserklärung ist es, Ihr Haftungsrisiko so weit wie möglich zu minimieren. Auf der anderen Seite wird die Gegenseite Ihre Unterlassungserklärung ablehnen und die Abgabe einer ausreichenden Erklärung gerichtlich einfordern, wenn die Unterlassungserklärung die Rechte der Gegenseite ungenügend schützt.

Deshalb ist darauf zu achten, dass kein Schuldeingeständnis abgegeben, die Geldforderung nicht anerkannt, die Wiederholungsgefahr trotzdem ausgeräumt und damit kein Gerichtsverfahren riskiert wird. Der Münchener Rechtsanwalt Jörg Pantke rät an dieser Stelle, das Aufsetzen einer modifizierten Unterlassungserklärung nicht in die eigene Hand zu nehmen. Wer sich mit der Rechtsmaterie nicht umfassend auskennt, wird kaum imstande sein, eine Unterlassungserklärung zu verfassen, die den Anforderungen gerecht wird.

10. Kann ich die Unterlassungserklärung selbst abändern?

Im Internet kursieren unzählige Muster von Unterlassungserklärungen, sowie Anleitungen zur Erstellung. Darüber hinaus finden sich auch (angebliche) Erfolgsgeschichten und rechtliche Ratschläge auf jeder Seite, die Abmahnungen wegen Filesharing zum Inhalt hat. Nachvollziehbarerweise stellen sich viele Abgemahnte somit die Frage, ob sie sich die Kosten für einen Anwalt sparen und die Unterlassungserklärung selbst erstellen können. Mein Rat hierzu: Dann unterschreiben Sie lieber die von der Gegenseite vorgefertigte Unterlassungserklärung. Denn das Risiko, die Erklärung zu eng zu fassen und damit ein kostspieliges Verfahren zu riskieren, ist gewaltig.

Die Frage, ob und wenn ja, in welchem Rahmen eine Unterlassungserklärung abzugeben ist, ist die wichtigste Frage bei einer Abmahnung überhaupt. Standardklauseln hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit, zum „Neuen Hamburger Brauch“ oder hinsichtlich einer auflösenden Bedingung bei Änderung der Rechtslage mögen auch anhand von Mustern erstellt werden können. Aber die Frage, ob die inhaltliche Reichweite des Unterlassungsanspruches ausgedehnt (zur Vermeidung von Folgeabmahnungen) oder eingeschränkt wird, bedarf einer fachlichen Einschätzung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt, ist von allerhöchster finanzieller Bedeutung und kann nicht von einer Mustererklärung abgedeckt werden. Gleiches gilt für die Frage, ob – und wenn ja – wie eine Klarstellung oder Modifikation hinsichtlich der Täter- oder Störerhaftung erfolgt.

11. Wie hoch fallen die Kosten aus und muss ich den geforderten Geldbetrag zahlen?

Neben der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung enthalten Abmahnschreiben regelmäßig Geldforderungen. So fordert Frommer Legal derzeit 935,80 € für das illegale Anbieten eines Films oder 569,50 € bzw. 519,50 € bei einer Folge einer TV-Serie. Ein Computerspiel schlägt bei den .rka Rechtsanwälten mit 800 € zu Buche, Rechtsanwalt Daniel Sebastian möchte für einen Musiktitel 600 €. Mein Rat ist: Zahlen Sie weder den geforderten Betrag noch irgendeine andere Summe. Überlassen Sie einem Rechtsanwalt die vollständige Zurückweisung der Forderung, falls Sie für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich sind. Weiterhin überlassen Sie im Fall einer Haftung auch das Aushandeln eines Vergleichs Ihrem Rechtsanwalt. Handeln Sie insbesondere mit dem gegnerischen Rechtsanwalt keinen telefonischen Vergleich aus.

12. Meine Rechtsschutzversicherung / eine Verbraucherzentrale hat mir geraten 150 € zu bezahlen. Ist die Sache damit erledigt?

Von Kollegen wird dieser häufig anzutreffende Ratschlag gerne als „150 €-Falle“ bezeichnet. In der Tat ist von einer solchen Zahlung zumindest dann abzuraten, wenn nicht vorher ein schriftlicher Vergleich mit dem Rechteinhaber geschlossen wurde. Sonst wird die Zahlung als außergerichtliches Geständnis gewertet und führt zu einer Beweislastumkehr. In diesem Fall muss die Gegenseite ihre Behauptung, dass Sie eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, nicht mehr beweisen, sondern Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht verantwortlich waren. Der Vergleich muss beinhalten, dass durch die Zahlung weitere Forderungen in der Angelegenheit ausgeschlossen sind.

Ein wichtiger Hinweis von Rechtsanwalt Pantke an dieser Stelle: In Rechtsschutzversicherungen ist die Übernahme von Kosten für Urheberrechtsstreitigkeiten regelmäßig ausgeschlossen. Manche Versicherungen akzeptieren aber (aus Kulanz) die Übernahme für eine Erstberatungsgebühr.

13. Wie setzt sich die Geldforderung der Gegenseite zusammen?

Regelmäßig besteht die Forderung aus zwei Teilen: Schadensersatz und den Kosten der Abmahnung, insbesondere Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren.

14. Wie hoch ist der Schadensersatz?

Wichtig ist zunächst, dass ein Schadensersatz nur vom Täter der Urheberrechtsverletzung zu zahlen ist. Waren Sie also nur Anschlussinhaber und haben die Tat nicht selbst begangen, ist überhaupt kein Schadensersatz zu zahlen.

Ansonsten wird der Schadensersatz in der Regel im Wege der sog. Lizenzanalogie berechnet. Die Rechtsprechung hierzu ist (vorsichtig ausgedrückt) unterschiedlich, nachfolgend eine kurze Übersicht:

Ein PC-Spiel wurde vom LG Köln mit 510 € bewertet. Für einen Film sprachen das AG Hamburg und das LG Frankfurt 250 € zu, das LG Hamburg bei einem Erotikfilm hingegen 1.000 €. Der Bundesgerichtshof hat in seinen aktuellen Urteilen Tauschbörse I-III eine Schadensersatzforderung in Höhe von 200 € für einen Musiktitel für angemessen erachtet.

Dabei haben die einzelnen Gerichte in den letzten Jahren ihre eigene Rechtsprechung oft korrigiert. Aufgrund des für beide Seiten bestehenden Prozessrisikos ist daher ein großer Verhandlungsspielraum vorhanden.

15. Wie hoch dürfen die Abmahnkosten eigentlich sein?

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren durch mehrere Gesetzesänderungen den Tatsachen Rechnung getragen, dass sich eine Abmahnindustrie entwickelt hat und häufig überzogene Forderungen geltend gemacht werden. Die Kosten für den gegnerischen Anwalt werden nach dem Streitwert berechnet. Dieser wiederum setzt sich zusammen aus der Schadensersatzforderung (z. B. 700 € für einen Film) und dem Unterlassungsanspruch, welcher regelmäßig auf 1.000 € gedeckelt ist. Bei einem Streitwert von 1.700 € betragen die Anwaltsgebühren 235,80 €. Wenn der Abgemahnte nicht Täter ist, entfallen jedenfalls die Teile der Gebühr, welche die Schadenersatzforderung betreffen (im Beispiel beträgt der Streitwert dann nur noch 1.000 € und die daraus resultierende Anwaltsgebühr 134,40 €). Zu beachten ist, dass die Deckelung entfallen kann. Dies wird in den meisten Abmahnschreiben als Drohmittel eingesetzt, um den Abgemahnten zur Annahme des Vergleichs zu bewegen.