Seit ihrer Entstehung hat die Internetauktionsplattform eBay immens an Größe und Bekanntheit gewonnen. Interessenten haben so eine einfache Möglichkeit, teils auch exotische Waren zu ersteigern, die sie bei Händlern womöglich vergebens suchen. Doch Rechtsanwalt Pantke aus München gibt zu bedenken, dass durch die hohe Popularität und dem stetig wachsenden Anteil an registrierten Nutzern, auch die Menge an Betrügern zunimmt. Ein vermeintlich gutes Schnäppchen kann sich somit schnell als Ausgangspunkt (langwieriger) Streitigkeiten herausstellen.
Weiterhin ist zu beachten, dass es sich bei einer eBay-Auktion nicht um eine Auktion im rechtlichen Sinne handelt, sondern um einen Kaufvertrag! Es gelten somit die entsprechenden Vorschriften dieser Verträge. Damit das Ein- und Verkaufserlebnis bei eBay nicht durch diverse Rechtsstreitigkeiten getrübt wird, kann Rechtsanwalt Pantke rund um das Thema „eBay und Recht“ gleichermaßen Käufer wie Verkäufer vertreten. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte kurz aufgelistet:
Alle Vorschriften, die bei der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts im Zuge einer Versteigerung in Kraft treten, werden gemeinhin auch als sogenanntes „eBay-Recht“ zusammengefasst. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um ein eigenständiges Rechtsgebiet in diesem Sinne. Bei Versteigerungen über eBay gelten die Vorgaben und Gewährleistungsrechte des Kaufrechtes, wie es unter § 433 (und folgende) im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgeführt ist.
Demnach ist der Käufer (hier der Höchstbietende bei der Versteigerung) verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Der Verkäufer auf der anderen Seite ist hingegen durch den zustande kommenden Kaufvertrag dazu verpflichtet, dem Käufer die erworbene Sache mängelfrei zu übergeben.
Genau wie bei jedem anderen Kauf, ist auch bei eBay-Versteigerungen zu beachten, ob der Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern oder Verbraucher und Unternehmen zustande kommt. Dementsprechend kommt entweder § 13 oder § 14 des BGB zum Tragen. Sofern ein Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmen über eBay kauft, gelten die § 474 ff. des BGB – es handelt sich somit um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf. Der Verbraucher wird durch diese Vorschriften in besonderem Maße geschützt.