Bei einem eBay-Kauf kann viel schiefgehen: Die Ware wurde nicht zugestellt, weist Beschädigungen auf oder ist nicht von der vereinbarten Qualität. Oder was passiert, wenn sich der Verkäufer als minderjährig herausstellt – also noch nicht oder eingeschränkt geschäftsfähig ist? Besteht ein Rückgaberecht? Das grundsätzliche Problem bei einer Internet-Auktionsplattform wie eBay ist, dass Käufer und Verkäufer im Regelfall nicht in persönlichem Kontakt stehen. Mögliche aufkommende Fragen bleiben so meist auf der Strecke. Oft sind auch die AGB Ausgangspunkt für Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer – Mitunter werden hier Absurditäten festgehalten, die ohne rechtliche Grundlage sind, an die sich der Käufer aber zu halten hätte.
Im Folgenden sollen einige wichtige Fragestellungen bzgl. der Rechte des Käufers angesprochen werden. Rechtsanwalt Pantke aus München merkt jedoch an, dass für konkrete Hilfestellung eine persönliche Konsultierung des Anwalts nötig wird.
Sollte eine durch den Käufer bereits bezahlte Ware nicht geliefert werden und bisherige Kontaktaufnahmen haben keine Besserung gebracht, ist der erste Schritt, dem Verkäufer eine schriftliche Frist zu setzen. Idealerweise ist dieser Brief als Einschreiben zu versenden. Sollte sich auch auf dieses Schreiben hin der Verkäufer nicht rühren, steht es dem Käufer u. a. zu, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zurückzuverlangen.
Ein typisches Problem beim Kauf über das Internet ist, dass der Käufer im Regelfall keine Möglichkeit hat, eine genaue Prüfung der Ware vor dem Kauf vorzunehmen. Er ist auf die Artikelbeschreibung und ggf. beigefügte Bilder angewiesen. Das Ärgernis für den Käufer ist groß, wenn er dann ein geliefertes Produkt in den Händen hält, was nicht seinen Vorstellungen entspricht und auch nicht zu der Beschreibung des Artikels passt. Der Käufer hat dann die Möglichkeit, seine Rechte zur Gewährleistung geltend zu machen.
Der Verkäufer hat für die Echtheit der Ware einzustehen. Oft ist es für Käufer nicht erkennbar, ob es sich bei der gehandelten Ware um ein Originalprodukt oder ein Imitat handelt. Die Frage nach der Strafbarkeit des Käufers muss etwas differenziert gesehen werden.
Leider kommt es oft genug vor, dass über die Internetauktionsplattform eBay auch gestohlene Waren zum Kauf dargeboten werden. Käufer können sich hier mit zwei Problemen konfrontiert sehen: Einerseits könnte der strafrechtliche Tatbestand der Hehlerei erfüllt sein. Andererseits ist zivilrechtlich zu beachten, dass der Käufer – weil es sich um gestohlenes Gut handelt – nie die Eigentumsrechte erworben hat. Eine Kaufpreisrückerstattung vom rechtlichen Eigentümer des Kaufobjekts entfällt somit.
Welche Rechte Sie als Käufer geltend machen können, erfahren Sie in einem für Sie unverbindlichen und kostenlosen Telefonat mit dem Münchener Rechtsanwalt Herrn Jörg Pantke.