Seit dem „BearShare“-Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2014 hat sich die Rechtsprechung zugunsten von abgemahnten Anschlussinhabern entwickelt. Wer darlegen kann, dass und welche andere Personen als Täter in Betracht kommen, hat gute Chancen, eine Haftung zu vermeiden. Dass hingegen bei unzureichenden Angaben eine Haftung des Anschlussinhabers bestehen kann, zeigt das Urteil des LG München vom 09.07.2014 (Az.: 21 S 26548/13). Die klagende Rechteinhaberin wurde von der bekannten Abmahnkanzlei Waldorf Frommer vertreten.
Das Landgericht führte aus: Im Fall fehle es an einem konkreten Vortrag des Beklagten, wer zur Tatzeit Zugriff auf das Internet hatte. Der pauschale Hinweis auf die generelle Nutzungsmöglichkeit des Internets durch Ehefrau und Sohn genüge nicht, um der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers nachzukommen. Auch der Hinweis auf die Nutzung durch einen unbekannten Dritten sei angesichts der WPA2-Verschlüsselung rein spekulativ und daher für die Haftungsfrage nicht beachtlich.
Die Entscheidung zeigt anschaulich, worauf es bei Filesharing-Fällen ankommt. Der Anschlussinhaber muss detaillierte und plausible Angaben machen, wer zur Tatzeit selbstständigen Zugriff auf das Internet hatte und damit ernsthaft als Täter in Betracht kommt. Weitergehende Hinweise dahin gehend, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat, sind dagegen nicht erforderlich. Auch muss der Anschlussinhaber nicht beweisen, dass er die Tat nicht begangen hat. Denn die Beweislast verbleibt auch nach der jüngeren Rechtsprechung bei den Rechteinhabern.