Das LG Potsdam hat mit Urteil vom 08.01.2015 eine Filesharing Klage zurückgewiesen. Das Gericht hat unter ausdrücklichem Verweis auf das „BearShare“-Urteil des Bundesgerichtshofes ausführlich zur sekundären Beweislast des Anschlussinhabers Stellung genommen.
Vorliegend wurde eine Anschlussinhaberin abgemahnt, welche zusammen mit Ihrem Ehemann und insgesamt vier Kindern in einem Haushalt lebt. Dabei wurde vorgetragen, dass sowohl der Ehemann als auch ein Sohn freien Zugriff auf das Internet haben.
Das LG Potsdam betrachtet diesen Vortrag unter Zugrundelegung der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Recht als ausreichend, um eine Haftung der Anschlussinhaberin auszuschließen. Da neben der Anschlussinhaberin auch der Ehemann und ein Sohn im gleichen Haushalt wohnen und freien Zugriff auf das Internet haben, ist die tatsächliche Vermutung, dass die Anschlussinhaberin die Täterin sei, entkräftet. Hier sind keine weiteren Angaben zum zeitlichen Umfang und zu den Nutzungszeitpunkten erforderlich.
Wichtig ist vor allem die Ansicht des LG Potsdam zu Nachforschungspflichten innerhalb der Familie. Viele Abmahnkanzleien wie z. B. Waldorf Frommer aus München machen geltend, dass der Anschlussinhaber umfassend recherchieren und aufklären muss, wer die Tat begangen hat und dass das Ergebnis einer Befragung von Familienmitgliedern mitzuteilen sei. Dem schiebt das LG Potsdam einen Riegel vor. Denn die Familie steht unter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG. Insbesondere ist das Zeugnisverweigerungsrecht für Familienmitglieder zu beachten. Deshalb muss der Täter nicht auf dem Silbertablett präsentiert werden. Auch ist es schon fraglich, ob das Ergebnis einer Befragung von Familienmitgliedern überhaupt mitgeteilt werden muss.
Kommentar:
Ein ganz starkes Urteil zugunsten von Abgemahnten in Filesharing-Fällen. Mit überzeugender Begründung weist das Landgericht die Klage auf Unterlassung und Schadensersatz zurück. Gerade in Mehrpersonenhaushalten bestehen für den Anschlussinhaber gute Möglichkeiten, die Haftung zurückzuweisen.