Im Rahmen eine Pressemitteilung vom 28.12.2020 hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) darauf hingewiesen, dass in den Schlussbestimmungen des Entwurfs eines Handels- und Zusammenarbeitsabkommens eine neue Übergangsregelung für Datenübertragungen vorgesehen ist. Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten von der EU nach Großbritannien für eine Übergangsperiode nicht als Drittlandtransfer anzusehen. Die Übergangsperiode beginnt mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens und dauert maximal 4 Monate. Diese Frist kann um zwei weitere Monate verlängert werden. Damit ändert sich zunächst nichts für Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich.