Gegen den Betreiber einer Suchmaschine (hier: Google) wurden Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Seit April 2009 hat Google eine Autocomplete Funktion in die Suchmaschine integriert. Dem Nutzer wurden während der Eingabe seiner Suchbegriffe bereits Vorschläge in Form von Wortkombinationen unterbreitet. Vorliegend erschienen bei Eingabe des Namens des Klägers die Vorschläge „Scientology“ und „Betrug“.
Nach dem Urteil des BGH vom 14.05.2013 beinhalten diese Suchwortergänzungsvorschläge eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, da sie einen verletzenden Aussagegehalt besitzen. Die sich an diese Feststellung anschließende Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits und den ebenfalls geschützten Interessen der Beklagten auf Meinungsfreiheit wurde vorliegend zugunsten des Klägers entschieden. Grund hierfür war, dass die mit dem Namen verknüpften Begriffe eine unwahre Tatsache beschrieben, da der Kläger weder ein Mitglied von Scientology war noch mit einem Betrug in Verbindung gebracht werden konnte. Schließlich sei darauf abzustellen, ob der Beklagten eine Prüfpflicht zuzumuten sei. Das ist erst der Fall, wenn er Kenntnis von einer Rechtsverletzung erhält. Diese Prüfpflicht wurde vorliegend verletzt und der Anspruch des Klägers somit grundsätzlich bejaht.