Vorliegend hatte der Betreiber einer Webseite einen Kartenausschnitt eines Stadtplandienstes in einem nicht-öffentlichen Download-Portal zur Verfügung gestellt. Zum Download-Portal, welches zum Webseiten-Angebot des Betreibers gehörte, gelangte man mittels eines Links, der ebenfalls auf einer Webseite des Betreibers enthalten war. Mit Urteil vom 04.07.2013 (Az.: I ZR 39/12) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Veröffentlichung fremder Inhalte, die selbst auf der eigenen Homepage online gestellt werden, eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung darstellt. Damit wird für etwaige Urheberrechtsverstöße gehaftet, ohne sich auf die Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte berufen zu können.