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13.04.2016

BGH erschwert Geschäftsmodell mit Tippfehler Domains

In einem gestern veröffentlichten Urteil (Az.: I ZR 164/12) hat der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Senat des Bundesgerichtshofs zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von sogenannten Tippfehler-Domains Stellung genommen. Diese Seiten wählen einen ähnlichen Namen wie bekannte Internetseiten, um bei Tippfehlern Nutzer umzuleiten. Vorliegend war die Klägerin Betreiberin der Homepage wetteronline.de, die Beklagte war Inhaberin des Domainnamens wetteronlin.de. Sie leitete irrtümlich auf ihre Seite gelangten Nutzer auf eine Seite um, auf der für private Krankenversicherungen geworben wurde und kassierte hierfür eine Vergütung.

Der BGH hat entschieden, dass das Abfangen von Kunden eine unlautere Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG darstellt, wenn der Nutzer nicht unmittelbar nach dem Öffnen der Seite unübersehbar darauf hingewiesen werde, dass er sich nicht auf der Seite wetteronline.de befindet. Denn für den Nutzer sei es meist nicht erkennbar gewesen, warum sie nunmehr auf einer anderen als der gewünschten Seite gelandet waren. Wählten sie deshalb einen anderen Wetterdienst aus, gehe das zulasten von wetteronline.de.

Eine Verpflichtung zur Löschung des Domainnamens aufgrund der unlauteren Behinderung hat der BGH dagegen abgelehnt, da eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist. Eine Verletzung des Namensrechtes liege nicht vor, da es sich bei dem Begriff „wetteronline“ um eine rein beschreibende Bezeichnung handele.