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13.04.2016

OLG Hamm: Schaltfläche „Bestellung abschicken“ genügt Buttonlösung nicht

Mit dieser Entscheidung hat das OLG Hamm klargestellt, die Verbraucherschutzvorschrift des § 312 g Abs. 3 BGB nur eingehalten wird, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Die im vorliegenden Fall verwendete Formulierung „Bestellung abschicken“ genügt diesen Anforderungen nicht.

Als Betreiber eines Onlinehandels besteht für Sie bei fehlerhafter Umsetzung der Buttonlösung nicht nur die Gefahr, dass Sie keinen Anspruch auf Vergütung Ihrer Leistung haben, sondern darüber hinaus, dass Sie von Mitbewerbern oder hierzu berechtigten Verbänden abgemahnt werden. Auch der vorliegende Fall hatte die Abmahnung eines Konkurrenten zum Gegenstand.