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13.04.2016

OLG Köln: Kein Schadensersatzanspruch bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch „autocomplete“-Funktion

Google hat es nach dem OLG Köln (Az.: 15 U 199/11, Urteil vom 08.04.2014) zu unterlassen, Begriffe, welche das Persönlichkeitsrecht einer Person verletzen, mittels der „autocomplete“-Funktion bei Suchanfragen einzublenden. Allerdings ist Google nicht verpflichtet, dem Verletzten eine Geldentschädigung zu zahlen oder Anwaltskosten zu übernehmen.

Vorliegend hatten ein Nahrungsergänzungsmittelhersteller und dessen Vorstandsvorsitzender gegen Google geklagt. Google hat eine Suchwortergänzungsfunktion in seine Suchmaschine integriert. Dabei werden dem Nutzer bei der Eingabe von Suchbegriffen automatische, durch einen Algorithmus generierte, Suchvorschläge in Form von Wortkombinationen angezeigt. Vorliegend wurde bei der Eingabe des Namens des Vorstandsvorsitzenden die Ergänzungen „Scientology“ und „Betrug“ vorgeschlagen. Eine Verbindung der Kläger zu beiden Begriffen besteht nicht. Die Kläger forderten von Google die Abstellung dieser Suchwortergänzungen sowie im weiteren Verfahren Geldentschädigungen sowie Ersatz von Anwaltskosten.

Bereits im Mai 2013 hatte der Bundesgerichtshof das Urteil des OLG Köln vom 10.05.2012 in gleicher Sache aufgehoben und an das OLG Köln zurückverwiesen. In 2012 hatte das OLG Köln noch geurteilt, dass mittels „autocomplete“-Funktion gemachten Suchwortergänzungsvorschlägen keine Aussagequalität beizumessen sei, ein inhaltlicher Bezug zu den Klägern nicht bestehe und die Klagen somit zurückzuweisen seien. Dieser Begründung ist der BGH entgegengetreten und hat eine Prüfungspflicht von Google jedenfalls ab dem Zeitpunkt bejaht, in welchem Google von der Persönlichkeitsverletzung Kenntnis erlangt hat. Das OLG Köln hatte sich daher mit der Frage zu beschäftigen, ob Google seine Prüfungspflichten hinreichend erfüllt habe.

Bezüglich der Beanstandung des Ergänzungsvorschlages „Scientology“ bejaht das Gericht eine Verletzung der Prüfpflichten, da Google auf die erste Anzeige der Kläger am 04.05.2010 eine Löschung des Vorschlages mit Schreiben vom 13.05.2010 abgelehnt habe. Erst auf die weitergehende Beanstandung am 15.06.2010, die dann auch die Suchwortergänzung „Betrug“ enthalten hatte, löschte Google am folgenden Tag beide Vorschläge. Bezüglich des Begriffes „Betrug“ seien damit auch alle Prüfpflichten erfüllt. Bezüglich des Begriffes „Scientology“ liege zwar eine Verletzung vor, diese sei aufgrund des kurzen Zeitraums der Verletzung aber nicht schwerwiegend, weswegen eine Geldentschädigung nicht in Betracht komme.