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05.02.2016

AG München pro Anschlussinhaber - Lichtblick am Ende des Tunnels?

Das AG München hat in einem aktuellen Verfahren zugunsten des abgemahnten Anschlussinhabers entschieden. Zweifellos zeigt diese Entscheidung, dass auch in München nicht grenzenlose Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers gestellt werden.

AG München: keine Täterhaftung …

München gilt als feste Bastion der Anmahnindustrie. Positive Urteile in Sachen Filesharing waren in der Vergangenheit rar gesät. Umso erfreulicher daher das aktuelle Urteil des AG München (Az. 173 C 6622/15). Einem Familienvater gelang es, die gegen ihn gerichtete Klage abzuwehren. Er machte geltend, dass nicht nur seine Familienmitglieder (Ehefrau und volljähriger Sohn), sondern auch eine Gastfamilie Zugang zu seinem Internetanschluss hatte. Da während des Aufenthalts mehrere Verstöße ermittelt wurden, davor oder danach jedoch kein Urheberrechtsverstoß festgestellt wurde, gelang es dem Anschlussinhaber das Gericht zu überzeugen, dass nicht er, sondern eines der Mitglieder der Gastfamilie der Täter gewesen sei. Bemerkenswert ist hierbei, dass die Gastfamilie die Täterschaft vehement bestritten hatte – d. h. entgegen der Suggerierung vieler Abmahnkanzleien muss gerade kein Täter auf dem Silbertablett serviert werden, vielmehr genügt ein konkreter Vortrag, dass und warum einer oder mehrere Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

… und keine Störerhaftung

Im Fall gelang es auch, die Störerhaftung abzuwenden: Denn nicht der Anschlussinhaber, sondern seine Ehefrau hatte den WLAN-Schlüssel ohne Zustimmung des Anschlussinhabers der Gastfamilie zur Verfügung gestellt. Daher treffe nach Ansicht des AG München keine Prüf- oder Belehrungspflichten.

Die Entscheidung zeigt, dass – entgegen der Ansicht der Abmahnkanzleien – die aktuellen Urteile des Bundesgerichtshofes (Tauschbörse I-III) keine Haftungsverschärfung des Anschlussinhabers bedeuten. Vielmehr stellen diese Urteile lediglich klar, dass sich der Anschlussinhaber nicht darauf berufen kann, dass auch andere Leute Zugang zu seinem Internetanschluss haben – jedenfalls ist erforderlich, dass eine namentliche Angabe der Personen erfolgt, welche im Zeitpunkt der Rechtsverletzung anwesend waren, das Internet nutzen konnten und das Ergebnis der vom Anschlussinhaber vorzunehmenden Befragung, ob die Nutzer die Rechtsverletzung begangen haben. Ob weitere Recherchen erforderlich sind (z. B. Erstellung eines Routerprotokolls oder Untersuchung fremder Endgeräte), ist nach wie vor umstritten und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.